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Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Lohnveredelung der Firma „KS Sandstrahlerei GmbH".

1. Allgemeines

Diese AGB gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Abweichende AGB oder Einkaufbedingungen des Bestellers gelten nicht. Es gilt stets die Schriftform, auch für Nebenabreden. Alle Angebote sind freibleibend.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Angebot wird erst verbindlich, nachdem wir die Bestellung schriftlich aufgenommen oder eine schriftliche Auftragserteilung erteilt haben.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen bzw. Lohnverrechnungssätzen berechnet.

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk. Bei Unternehmern verstehen sich die Preise netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer von derzeit 19 %.

Wird mangelhafte Ware, z. B. verrostete, verschmutzte oder verzunderte Ware durch den Besteller angeliefert, und werden hierdurch Leistungen über den vertraglichen Umfang hinaus erforderlich, sind die Mehrkosten vom Besteller zu ersetzen. Der Besteller ist hierauf vor Durchführung unserer Leistungen hinzuweisen.

Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, gemäß § 247 BGB bei Unternehmern Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz als Verzugszins geltend zu machen.

4. Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Dies gilt insbesondere für eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Ware für die Beschichtung.

Bei Leistungsverzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Liefertermine entsprechend.

5. Vorbereitung der Ware durch den Besteller

Die zu beschichtende Ware muss für den Vorgang der Beschichtung ordnungsgemäß vorbereitet sein. Der Besteller hat die zu beschichtenden Teile von den nicht zu beschichtenden Teilen zu trennen.

Die Ware muss sorgfältig gereinigt, d. h. fettfrei und sauber sein.

Der Besteller hat uns den Verwendungszweck der zu beschichtenden Ware mitzuteilen, insbesondere, ob diese im Innen- oder Außenbereich genutzt werden sollen.

6. Beschaffenheit der Ware, Toleranzen

Geringere Farbabweichungen sind möglich. Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge, dies gilt auch für Lieferungen nach Muster.

An sämtlichen Kanten und Nähten des zu beschichtenden Materials kann es zu einem Kantenaufbau kommen. Dieser ist nicht vermeidbar.

Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko und Gefahr des Bestellers.

7. Lagerung

Aufgrund der Hallengröße können nicht alle Waren des Bestellers in der Halle gelagert werden. Der Besteller ist damit einverstanden, dass insbesondere große Waren vor der Halle gelagert werden. Diese Waren werden dort durch Folien abgedeckt verwahrt und mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten gesichert.

8. Gewährleistung

Soweit ein Mangel an der beschichteten Ware vorliegt, ist der Besteller zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder verweigern wir die Leistung ernsthaft und endgültig, kann der Besteller nach seiner Wahl den Preis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung auf Schadenersatz ist beschränkt nach Maßgabe von Ziffer 8. Das gilt auch für den Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Für Unternehmer: Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Sache hergeleitet werden, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadenersatz verjähren sechs Monate nach Abnahme der zu beschichtenden Ware, ausgenommen bei Vorsatz. Dies gilt auch für konkurrierende, deckungsgleiche Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung.

Wir übernehmen keine Gewähr in folgenden Fällen:

9. Haftung auf Schadenersatz

Wir haften auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz, oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für Sachmängel. Bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typisch vorhersehbare Schäden.

10. Eigentumsvorbehalt

Wir können grundsätzlich nach Fristsetzung des Bestellers zur Zahlung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Waren, die Bestandteil des Eigentumsvorbehalts sind, verlangen, wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere das Herausgabeverlangen sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gelten als Rücktritt vom Vertrag.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz. Gerichtsstand für beide Parteien ist bei Aufträgen durch Unternehmer Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Salvatorische Klausel

Sollte ein Teil oder sollten Teile dieses Vertrages nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll an die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine angemessene bzw. vertretbare Alternativregelung treten, die dem Sinn und Zweck diese Vertrages gerecht wird und bei der davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien sie vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages im Zeitpunkt seines Abschlusses gekannt hätten. Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages bleiben von der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit unberührt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

Stand Juli 2011

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